Handel mit verbotenen Gegenständen im Internet strafbar

21.06.2004
Wer bei Internetauktionen verbotene Gegenstände ver- oder ersteigert, macht sich strafbar. Das berichten unsere Kollegen der PC-Welt unter Berufung auf eine Mitteilung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf.

Wer bei Internetauktionen verbotene Gegenstände ver- oder ersteigert, macht sich strafbar. Das berichten unsere Kollegen der PC-Welt unter Berufung auf eine Mitteilung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf.

Eigene Stichproben bei Online-Auktionshäusern hätten ergeben, dass dort "zuhauf" beispielsweise Krebs erregende, asbesthaltige Eternitplatten oder Blumenkübel, asbesthaltige Bremsbeläge sowie teerhaltige Bahnschwellen unter den virtuellen Hammer kommen.

Das Anbieten und Ersteigern dieser Gegenstände sei jedoch grundsätzlich verboten. Nach der geltenden Gesetzeslage dürften beispielsweise asbesthaltige Bremsbeläge - etwa für Oldtimer - nur in Verkehr gebracht werden, wenn keine andere geeignete asbestfreie Alternative auf dem Markt erhältlich ist. Teerhaltige Bahnschwellen dürften außerdem nur noch als Gleismaterial verwendet werden.

Wer beim Handel mit den verbotenen Materialien erwischt wird, dem drohen laut Verbraucherzentrale Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Die Verbraucherexperten weisen darauf hin, dass neben den strafrechtlichen Folgen auch Gefahren für die Gesundheit drohen. (cm)

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