Handy für null Mark

20.03.1998

In der Werbung für die Abgabe eines Funknetztelefons (Handy) im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Netzanbietervertrags müssen sämtliche Kosten aufgeschlüsselt sein, die mit der Freischaltung verbunden sind. Ist das der Fall, verstößt ein solches Mobilfunkangebot nicht gegen das Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (UWG). Die unentgeltliche Abgabe eines Funknetztelefons bei gleichzeitiger Vermittlung eines Netzanbietervertrags verstößt auch nicht gegen die Zugabeverordnung, weil es sich hierbei um eine wirtschaftliche Einheit handelt (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 7 U 215/96). (jpl)

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