Handy-Vertragsende

03.04.1999

Auch wenn Handys heutzutage für eine Mark und weniger angeboten werden, gibt es dennoch nichts geschenkt. Das Oberlandesgericht Schleswig hat nun entschieden, daß die Mobilfunkanbieter bei Beendigung des Mobilfunkvertrags für die Deaktivierung des Telefonanschlusses zwar eine Gebühr verlangen dürfen. Diese darf jedoch nicht unverhältnismäßig sein und darf grundsätzlich nur den Kostenaufwand decken, den der Mobilfunkanbieter an den Netzbetreiber zu zahlen verpflichtet ist. Die Deaktivierungskosten in Höhe von 78,20 Mark wurden vom Gericht nicht beanstandet, da es sich hierbei um eine marktgängige Vergütung handelt. Darüber hinausgehende Kosten dürfen aber dem Kunden nicht abverlangt werden (Oberlandesgericht Schleswig, Aktenzeichen 2 U 37/96). (jlp)

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