Hersteller-Preisliste gilt

26.06.2004

Steht ein Produkt nicht mehr in der Preisliste des Herstellers, dann darf der Händler die Ware nicht mehr mit dem Vermerk "unverbindliche Preisempfehlung" auszeichnen. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs.

Ein Händler hatte in Anzeigen verschiedene Produkte beworben und den Preisen unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers gegenübergestellt. Der Kläger warf seinem Konkurrenten Irreführung vor: Bei Erscheinen der Anzeige habe der Hersteller längst keine unverbindlichen Preisempfehlungen mehr für die Produkte angegeben.

Der Beklagte hatte sich vor der Anzeigenschaltung vom Hersteller bestätigen lassen, dass die Preisempfehlungen noch gelten. Aber vor der Veröffentlichung erschien eine neue Preisliste des Herstellers.

Laut dem Urteil ist die aktuelle Preisliste des Herstellers maßgebend. Für Produkte, die in der neuen Liste nicht mehr stehen, gelten die "alten" Preisempfehlungen nicht mehr. Eine Übergangsfrist von einem Monat wäre zwar möglich, diese Zeit war allerdings im verhandelten Fall schon überschritten.

Az. I ZR 132/01

Bärbel Zöger

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