Hat der Steuerberater aufgrund des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Vor- und Nacheile bestimmter Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, muss er auf die anfallende Kirchensteuer nur dann gesondert hinweisen, wenn sie die übliche Quote übersteigt. Allerdings ist ein Steuerbrater nicht verpflichtet, dem Auftraggeber den Austritt aus der Kirche zu empfehlen. Bundesgerichtshof, Az.: IX ZR 53/05 (jlp/mf)
09.07.2007
Von jlp
Der Steuerberater muss sich nicht um alles kümmern