Im Ernstfall wird der Laden sogar dichtgemacht

17.05.2001
Auch ein Geschäftsmann muss Steuern zahlen. Gerät er hierbei in Verzug, kann ihm sogar das Gewerbeamt die Ausübung seines Gewerbes verbieten.

Der Gewerbetreibende hat nicht nur seinen Wirtschaftseifer gegenüber seinen Kunden zu beweisen, er muss auch seine Pflichten gegenüber dem Finanzamt erfüllen. Hierzu gehören insbesondere die Steuerzahlungen. Denn ein Gewerbetreibender, der nachhaltig diese Steuerpflicht verletzt, gilt als unzuverlässig. Das Gewerbeamt kann die weitere Ausübung des Gewerbes ganz oder teilweise untersagen, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist (§ 35 GewO).

Die Finanzämter haben zwar das Steuergeheimnis zu wahren. Ein zwingendes öffentliches Interesse lässt aber auch nach der Abgabenordnung eine Ausnahme von diesem Steuergeheimnis zu. Gestützt auf diese Ausnahmeregel sind die Finanzämter im Einzelfall berechtigt und verpflichtet, den Gewerbeämtern Mitteilung von Steuerrückständen zu machen. Auf dieser Basis kann das Gewerbeamt ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die betreffende Firma einleiten.

Öffentliches Interesse versus Steuergeheimnis

Ein zwingendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn Steuerrückstände entstanden sind, die mit der Ausübung des Gewerbes in unmittelbarem Zusammenhang stehen, gerade die Lohn- und Umsatzsteuer betreffen und für die Verhältnisse des Betriebes erheblich sind. Steuerrückstände unter 5.000 DM sind im Regelfall unerheblich und rechtfertigen noch keine Mitteilung an das Gewerbeamt. Allerdings können auch ständig stockende und verspätete Zahlungseingänge selbst bei geringen Steuerrückständen zu der Annahme der "Unzuverlässigkeit" führen.

Diese liegt auch vor, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen darauf schließen lässt, dass er nicht willens oder in der Lage ist, seine steuerrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die beharrliche Nichtabgabe von Steuererklärungen und das hartnäckige Ignorieren von diesbezüglichen Erinnerungen der Finanzverwaltung gehören hierzu. Ein ganz besonderes Gewicht hat dabei die Nichtabgabe der Lohnsteueranmeldung und der Umsatzsteuervoranmeldung.

Ein hoher Steuerrückstand führt dagegen nicht zur Mitteilung an das Gewerbeamt, wenn es einen plausiblen Grund für die Nichtzahlung gibt, zum Beispiel die Steuernacherhebung aufgrund einer Betriebsprüfung. Dies ist zwar keine "Notlage", doch sind in einem solchen Fall noch nicht automatisch Sanktionen angezeigt. Dies jedenfalls dann nicht, wenn beispielsweise mit dem Finanzamt eine gesonderte Steuertilgungsvereinbarung getroffen wurde.

Erlaubnis kann teilweise oder ganz entzogen werden

Liegen aber Voraussetzungen der Unzuverlässigkeit vor, darf das Finanzamt die Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder die Untersagung des Gewerbebetriebes beim zuständigen Gewerbeamt anregen und hierzu die steuerlichen Verhältnisse des Steuerschuldners offenbaren. Die Erlaubnisbehörde, das Gewerbeamt, hat zu prüfen, ob die mitgeteilten Pflichtverstöße und Steuerrückstände derart schwer wiegen, dass dem Gewerbetreibenden seine Tätigkeit ganz oder teilweise entzogen werden muss. Hierbei muss dann der Schutz der Allgemeinheit gerade die Gewerbeuntersagung erforderlich machen. Die schützenswerte Allgemeinheit hat also Vorrang vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden.

Auch wenn dann die Gewerbeuntersagung nicht Schlag auf Fall angeordnet wird, muss der Gewerbetreibende spätestens mit Zugang der Gewerbeuntersagungsankündigung handeln. Das heißt, rückständige Steuerschulden sind zu bezahlen, oder ein tragfähiges und realistisches Sanierungskonzept, abgestimmt mit dem Finanzamt, ist vorzulegen, und die fälligen Steuererklärungen sind umgehend abzugeben.

Ist dies geschehen, lässt sich regelmäßig der Erlaubnisversagungsgrund gerade noch einmal abwenden. Das Gesamtbild des Betroffenen muss hier aber auch die Gewähr dafür bieten, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. (jlp)

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