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23.09.1999

Erweist sich eine Telefonanlage, bestehend aus Hard- und Software, als mangelhaft, obwohl nach Angaben des Herstellers, die beiden Komponenten "aufeinander abgestimmt sind", so kann der Käufer dieser Anlage sein Wandlungsrecht dahingehend ausüben, daß er alles zurückgibt. Eine Trennung zwischen der Hardware einerseits und der Software andererseits ist möglich (Oberlandesgericht Köln, Az.: 19 U 81/98). (jlp)

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