Der Rückkaufwert aus einer Lebensversicherung steht nicht der Insolvenzmasse zu, wenn der Insolvenzschuldner die Todesfallansprüche aus der Versicherung sicherungshalber an die Bank abgetreten hatte.(OLG Celle, Az. 16 W 54/05).
Werden Ansprüche aus einer Lebensversicherung nur hinsichtlich des Todesfalls abgetreten, während die Ausübung der verbleibenden Rechte unter einem Zustimmungsvorbehalt überlassen wird, erwirbt der Sicherungsnehmer kein Absonderungsrecht an dem Rückkaufswert; der lnsolvenzverwalter über das Vermögen des Versicherungsnehmers kann den Rückkaufswert vereinnahmen (OLG Brandenburg, Az. 7 U 145/04).
Praxistipp:
Beachten Sie, dass Sicherungsabtretungen im späteren Insolvenzfall des Abtretenden unwirksam sein können und die erzielte Sicherung/Befriedigung vom Insolvenzverwalter ggf. zurückgefordert kann. Lassen Sie sich dazu ggf. vorab beraten. (Dr. Sandro Kanzlsperger/mf)