Insolvenzrecht -Verwertung des Rückkaufwert aus einer Lebensversicherung

27.09.2006
Der Rückkaufwert aus einer Lebensversicherung steht nicht immer der Insolvenzmasse zu.

Der Rückkaufwert aus einer Lebensversicherung steht nicht der Insolvenzmasse zu, wenn der Insolvenzschuldner die Todesfallansprüche aus der Versicherung sicherungshalber an die Bank abgetreten hatte.(OLG Celle, Az. 16 W 54/05).

Werden Ansprüche aus einer Lebensversicherung nur hinsichtlich des Todesfalls abgetreten, während die Ausübung der verbleibenden Rechte unter einem Zustimmungsvorbehalt überlassen wird, erwirbt der Sicherungsnehmer kein Absonderungsrecht an dem Rückkaufswert; der lnsolvenzverwalter über das Vermögen des Versicherungsnehmers kann den Rückkaufswert vereinnahmen (OLG Brandenburg, Az. 7 U 145/04).

Praxistipp:
Beachten Sie, dass Sicherungsabtretungen im späteren Insolvenzfall des Abtretenden unwirksam sein können und die erzielte Sicherung/Befriedigung vom Insolvenzverwalter ggf. zurückgefordert kann. Lassen Sie sich dazu ggf. vorab beraten. (Dr. Sandro Kanzlsperger/mf)

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