Internet und Recht

11.12.1998

München: Eine Rechnung per E-mail muß das Finanzamt ebenso anerkennen wie jede andere Originalrechnung auf Papierform. Darauf macht der Bonner Informationsdienst "Buchführung und Steuern" aufmerksam. Voraussetzung ist lediglich, daß die E-mail-Rechnung alle vorgeschriebenen Angaben, die steuerlich relevant sind, enthält und in ausgedruckter Fassung vorliegt. Ist dies der Fall, darf die Finanzbehörde den Vorsteuerabzug nicht ablehnen.Bereits 1992 erkannte das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben Rechnungen per Telefax oder Telex als vorsteuergültig an und bezog Datenfernübertragung oder Datenträgeraustausch ein. Bedingung ist allerdings, daß die Rechnung jederzeit ausgedruckt werden kann (Aktenzeichen IV - A2 -S 7280 - 8/92). (god)

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