Internetshops im Visier

27.02.2006

Händler, die ihren Internetshop auch Privatkunden zugänglich machen, sollten unbedingt ihren Shop auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen. Hilfe dazu finden sie unter www.computerpartner.de/knowledgecenter/recht/635301/index.html.

Denn im B-to-C-Umfeld herrschen besonders strenge Gesetze. Das mussten mehr als 30 Internetshop-Betreiber im Februar schmerzhaft erfahren. Sie wurden von den Hamburger Rechtsanwälten Joachim Nikolaus Steinhöfel und Reinhard Hobelt im Auftrag von Media Markt wegen diverser Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften abgemahnt.

Am häufigsten wurde moniert, dass die Händler auf ihren Websites mit "UVPs" werben. Diese Abkürzung sei für den Privatkunden irreführend, da er damit nichts anfangen kann oder sie falsch im Sinne von "unser vorheriger Preis" verstehen könnte.

Auch dürfe der UVP nicht zu hoch angegeben werden. Im konkreten Fall eines Online-Händlers aus Neu-Ulm war der UVP für die Nikon Coolpix P1 mit 449 Euro angegeben worden, der Hersteller hatte ihn aber mittlerweile auf 399 Euro gesenkt. Diese "falsche Preisangabe" sei irreführend, da der Kunde so über die "Preisgünstigkeit des Anbieters getäuscht wird".

Manche haben auch nach Ansicht der Juristen "Waren beworben, ohne Hinweise auf das Hinzutreten von Versandkosten". Diese hat nämlich unmittelbar räumlich den Preisen zugeordnet und unübersehbar zu erfolgen.

Und zu guter Letzt wurde bei einigen moniert, man bewerbe Produkte mit "Verfügbarkeit: lieferbar" auch wenn dies gar nicht zuträfe, man gar nicht lieferfähig sei. ULRIKE GORESSEN

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