Jeder Gewerbetreibende zahlt Kammerbeiträge

09.03.1998

Rein rechtlich sind Ihrem Vorhaben keine großen Hürden gesetzt. Den Beginn Ihrer gewerblichen Tätigkeit müssen Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung anzeigen. Ob Sie Ihr Geschäft nebenberuflich aufbauen oder gleich voll einsteigen wollen, die Gewerbeanmeldung ist in beiden Fällen erforderlich. Neben Ihrem Namen und der Anschrift des Betriebes müssen Sie die Rechtsform (Einzelfirma, GmbH usw.) sowie den hauptsächlichen Geschäftszweck angeben. Falls Sie mehrere Funktionen ausüben oder mit mehreren Sortimenten handeln wollen, vermerken Sie dies am besten gleich mit. So ersparen Sie sich eine spätere Ummeldung.Obwohl das Gewerbeamt automatisch eine Mitteilung an das Finanzamt weitergibt, sollten Sie sich unabhängig davon bei Ihrem zuständigen Finanzamt formlos anmelden, um eine Steuernummer zu bekommen. Die benötigen Sie nicht nur für die Vorauszahlungen auf die später zu ermittelnde Einkommens- oder Körperschaftssteuer, sondern auch für die Umsatzsteuervoranmeldungen. Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen wollen, brauchen Sie für die Anmeldung zur Krankenkasse eine Betriebsnummer. Die bekommen Sie von Ihrem zuständigen Arbeitsamt zugeteilt.

Natürlich müssen Ihre Mitarbeiter unfallversichert sein. Deshalb ist innerhalb von acht Tagen nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft fällig. Der Beitrag richtet sich nach der Höhe der Bruttoentgelte.

Mit der Aufnahme eines Gewerbes wird jedes Unternehmen kammerzugehörig und damit beitragspflichtig. Die Höhe der jährlichen Beitragszahlungen wird von den einzelnen Kammern festgelegt. Sie richtet sich nach Ihren Umsätzen beziehungsweise Gewerbesteuerzahlungen und Ihrem Status - Vollkaufmann oder Minderkaufmann (Kleingewerbetreibende). Letztere sind zum Teil sogar von der Beitragszahlung befreit. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge informieren Sie sich am besten bei Ihrer IHK.

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