Kaufvertragsrecht

23.07.1998

Hat ein Kunde bestellte Waren per Nachnahme erhalten, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß er sie auch bezahlt hat. Durch die Wahl dieser Versandform bestimmt der Verkäufer den Zusteller zum Übermittlungsboten für Ware und Geld. Ab dem Zeitpunkt der Geldübergabe an den Zusteller trägt der Verkäufer daher das Übermittlungsrisiko. Geht der Nachnahmebetrag nicht beim Verkäufer ein, kann er den Kaufpreis vom Kunden nicht noch einmal fordern (Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Az.: 9 a C 1125/95). (jlp)

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