Kein Abschleppen bei Erreichbarkeit

28.03.2002

Ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug darf nicht abgeschleppt werden, wenn der Fahrer einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbar- keit und seine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des Fahrzeugs gibt. Als solcher Hinweis kommt insbesondere eine im Fahrzeug auf dem Armaturenträger hinter der Windschutzscheibe ausgelegte deutlich lesbare Nachricht (zum Beispiel Handynummer) mit entsprechenden Angaben in Betracht. Einem derartigen Hinweis ist dann nachzugehen, wenn der damit verbundene Aufwand zumutbar und eine kurzfristige und zuverlässige Beseitigung der Störung durch den Verursacher zu erwarten ist. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist nicht mehr als ein Anrufversuch zur Benachrichtigung des Verantwortlichen zu unternehmen. Dem Verantwortlichen ist in der Regel zur Einlösung seiner telefonisch gemachten Zusage, das Fahrzeug zu entfernen, ein Zeitraum von fünf Minuten zuzubilligen (Oberverwaltungsgericht Hamburg, Az.: 3 Bf 429/00, nicht rechtskräftig). (jlp)

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