Kein Doppelbezug vor Kündigung

11.01.1996
Arbeitnehmer, die ohne Einhaltung der Kündigungsfrist vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und denen der Arbeitgeber dafür eine Abfindung gewährt, erhalten bis zum Ende der normalen (ordentlichen) Kündigungsfrist kein Arbeitslosengeld. Nach Ansicht des Bundessozialgerichtes bedürfen Arbeitslose keiner Leistung der Versichertengemeinschaft, solange sie aufgrund einer vom Arbeitgeber gezahlten Abfindung keinen wirtschaftlichen Lohnausfall erleiden. Andernfalls könnte das Ziel, einen Doppelbezug von Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld zu verhindern, beliebig umgangen werden. Aktenzeichen: Bundessozialgericht, Az.: 11 RAr 41/95 (jlp)n

Arbeitnehmer, die ohne Einhaltung der Kündigungsfrist vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und denen der Arbeitgeber dafür eine Abfindung gewährt, erhalten bis zum Ende der normalen (ordentlichen) Kündigungsfrist kein Arbeitslosengeld. Nach Ansicht des Bundessozialgerichtes bedürfen Arbeitslose keiner Leistung der Versichertengemeinschaft, solange sie aufgrund einer vom Arbeitgeber gezahlten Abfindung keinen wirtschaftlichen Lohnausfall erleiden. Andernfalls könnte das Ziel, einen Doppelbezug von Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld zu verhindern, beliebig umgangen werden. Aktenzeichen: Bundessozialgericht, Az.: 11 RAr 41/95 (jlp)n

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