Kein Geld für Gutachten

23.09.2004

Lässt ein Prozessbeteiligter zur Untermauerung seiner Ansicht ein umfangreiches Gutachten erstellen, so bekommt er die Kosten von der "unterlegenen" Partei nicht erstattet, wenn das Gutachten für die Verhandlung nicht notwendig war.

Eine Firma zog gegen einen Mitbewerber vor Gericht, der ähnliche Produktbezeichnungen verwendete. Um seine Aussage der Verwechslungsgefahr zu bekräftigen, legte der Kläger eidesstattliche Versicherungen von Geschäftspartnern vor. Der Beklagte gab daraufhin ein groß angelegtes Meinungsforschungsgutachten in Auftrag.

Der Unterlassungsantrag des Klägers hatte vor Gericht keinen Erfolg. Der Kläger musste sowohl die Verfahrenskosten tragen als auch die Kosten für das Gutachten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg. Die Kosten für das umfangreiche Gutachten seien keine zur Rechtsverteidigung notwendigen Ausgaben. Eine Widerlegung durch eidesstattliche Versicherungen der eigenen Geschäftspartner wäre ausreichend gewesen.

Az. 14 W 355/04

Bärbel Zöger

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