Kein Kündigungsschutz für Langzeiterkrankte

10.10.2002

Eine krankheitsbedingte ordentliche Kündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung lang andauernd arbeitsunfähig krank war und seine Wiederherstellung in absehbarer Zeit, das heißt noch mindestens zwei Jahre, ungewiss ist. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer mehr als elf Monate wegen Krankheit fehlte und dem Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung die Nachricht der Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente für drei Jahre zuging, sodass er von einer noch über zwei Jahre hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit ausgehen musste (Landesarbeitsgericht Hessen, Az.: 2/9 Sa 1288/00) (jlp)

Zur Startseite