Kein Verzicht auf Gewährleistungsrechte

02.10.2003

Führt ein Unternehmer seine Arbeiten (hier: Einbau von Türen) mangelhaft aus und einigen sich später die Vertragsparteien auf eine bestimmte Form der Nachbesserung, so verzichtet der Auftraggeber durch diese Nachbesserungsvereinbarung nicht auf seine bestehenden Gewährleistungsrechte, wenn die Mangelbeseitigung fehlschlägt und sich der Mangel nur durch eine Neuherstellung beseitigen lässt. Denn diese Nachbesserungsvereinbarung wurde zumindest unter der stillschweigenden Bedingung geschlossen, dass die Nachbesserungsarbeiten auch tatsächlich zum Erfolg führen. Tritt dieser Erfolg nicht ein, stehen dem Auftraggeber seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte, so auch ein Neuherstellungsanspruch, wieder zu (Bundesgerichtshof, Az.: VII ZR 19/00). (jlp)

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