Keine Betriebspflicht nach Kündigung

28.03.2002

Kündigt der Vermieter dem gewerblichen Mieter die Geschäftsräume in einem Einkaufscenter fristlos wegen Zahlungsverzug des Mieters, dann ist das Mietverhältnis sofort oder zum angegebenen Zeitpunkt beendet. Den Mieter trifft dann auch keine Betriebspflicht mehr. Das heißt, der Mieter muss die ihm zur Nutzung überlassenen Räume während der festgelegten Öffnungszeiten für die Kundschaft nicht offen halten (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 24 W 49/00). (jlp)

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