Keine Gleichbehandlung in puncto Weihnachtsgeld

20.11.2003
Ein gemeinnütziger Verein erhielt für bestimmte Arbeitsplätze Zuwendungen von Dritten und zahlte davon den Arbeitnehmern in diesen Jobs Weihnachtsgeld. Eine Arbeitnehmerin, die nicht so eine "zuwendungsfinanzierte" Stelle hatte, bekam keine Weihnachtsgratifikation.

Ein gemeinnütziger Verein erhielt für bestimmte Arbeitsplätze Zuwendungen von Dritten und zahlte davon den Arbeitnehmern in diesen Jobs Weihnachtsgeld. Eine Arbeitnehmerin, die nicht so eine "zuwendungsfinanzierte" Stelle hatte, bekam keine Weihnachtsgratifikation.

Vor Gericht stritt sie gemäß des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls für eine Zahlung von Weihnachtsgeld. Die Klage ging bis zum Bundesarbeitsgericht. Dort hieß es dann: Erhält der Arbeitgeber von einem Dritten arbeitsplatzgebundene Mittel für die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation, so gebietet es der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, auch den auf anderen Arbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmern eine entsprechende Gratifikation aus eigenen Mitteln zu gewähren. Die Differenzierung bei der Zahlung beruhe auf sachgerechten und billigenswerten Gründen und verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Zahlung des Weihnachtsgeldes für die Arbeitnehmer auf "zuwendungsfinanzierten" Stellen sei für den Arbeitgeber eine kostenneutrale Leistung, ein "durchlaufender Posten". Ob er aus eigenen Mitteln für die anderen Arbeiter ebenfalls eine Weihnachtsgratifikation zahle, stehe dem Arbeitgeber frei (Az.: 10 AZR 524/02). (bz)

Zur Startseite