Keine Streupflicht für Parkplätze

16.12.1999

Bei Eis- und Schneeglätte besteht nach dem Landesstraßengesetz die Pflicht, Gehwege, Fußgängerüberwege und besonders gefährliche Fahrbahnstellen zu bestreuen. Eine gesetzliche Streupflicht hinsichtlich der Parkplätze besteht nicht. Denn diese gehören nicht zu den Fahrbahnen. Damit wurden die Schadensersatzansprüche eines Pkw-Fahrers gegen eine Gemeinde zurückgewiesen. Das Gericht entschied, daß auf Parkplätzen eine Streupflicht nur zum Schutz der Fahrzeuginsassen als Fußgänger auf dem Weg vom oder zum Bürgersteig hin besteht. Wenn der abgestreute Bürgersteig oder andere sichere Straßenteile von dem geparkten Fahrzeug aus mit nur wenigen Schritten erreicht werden könne, muß die eigentliche Parkfläche nicht bestreut werden (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 127 E 2 - 38/99). (jlp)

Zur Startseite