Kinderpornographie: Verdacht genügt für fristlose Kündigung

04.12.2003
Besteht der schwerwiegende Verdacht, dass ein Arbeitnehmer den Internetanschluss und den Computer des Arbeitgebers für den Download von Kinderpornographie m, so ist der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt. So lautet das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main in dem vorliegenden Fall.

Besteht der schwerwiegende Verdacht, dass ein Arbeitnehmer den Internetanschluss und den Computer des Arbeitgebers für den Download von Kinderpornographie m, so ist der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt. So lautet das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main in dem vorliegenden Fall.

Lädt der Arbeitnehmer Dateien aus dem Internet herunter, die als Kinderpornographie einzustufen sind, begeht er eine Straftat. Dem Arbeitgeber sei die Weiterbeschäftigung bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist nicht zuzumuten, so die Richter.

Der Arbeitnehmer wandte in dem verhandelten Fall ein, andere Personen hätten auch die Möglichkeit gehabt, die Dateien zu speichern. Er konnte dies allerdings nicht beweisen. Für die außerordentliche Kündigung genügt schon allein der schwerwiegende Verdacht, bestätigten die Richter dennoch (Az. 15 Ca 2158/02). (bz)

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