Konkurrenzschutz

29.10.1998

MÜNCHEN: Vermieter müssen Ladeninhabern vertraglich Konkurrenzschutz zusichern. Dieser erstreckt sich jedoch nur auf die Hauptartikel. Dabei ist als Hauptartikel eines Supermarkts nur das Warensortiment anzusehen, das nach Vielfalt, Auswahlmöglichkeit, Geschlossenheit und Übersichtlichkeit dem eines Fachgeschäfts entspricht. Für einen Lebensmittelsupermarkt bedeutet dies, daß es keinen weiteren Supermarkt mit gleichem Sortiment geben darf (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 7 U 64/97). (jlp)

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