Kontrolle: Nicht alle Bankgebühren sind zulässig

15.12.2005
Immer wieder berechnen Banken ihren Kunden Leistungen, die von rechts wegen kostenfrei sein müssten. Wir sagen Ihnen, was Sie wirklich bezahlen müssen und was nicht.

Immer wieder berechnen Banken ihren Kunden Leistungen, die von rechts wegen kostenfrei sein müssten - bspw. für Überweisungen, die mangels Deckung nicht ausgeführt wurden oder für Kontoauflösungen.

Doch welche Kosten muss man als Bankkunde zahlen und welche nicht? Grundsätzlich gilt: Was zu den gesetzlichen Pflichten des Kreditinstituts gehört, darf nicht extra berechnet werden. Gebühren für Bargeldabhebungen am bankeigenen Automaten darf die Bank bspw. nur erheben, wenn ihre Kunden im Gegenzug das Bargeld am Schalter kostenlos bekommen (BGH, Az. XI ZR 80/93).

Grundsätzlich gebührenfrei sind auch die Verwaltung und Änderung von Freistellungsaufträgen, außerdem Kontopfändungen, Nachforschungsaufträge sowie die Kündigung von Maestro- und Kreditkarten. Verweigert die Bank die Einlösung von Lastschriften, Schecks und Überweisungen aufgrund fehlender Kontodeckung, darf sie dafür ebenfalls keine Gebühren berechnen. Gleiches gilt für die Benachrichtigung des Kunden über die nicht ausgeführten Buchungen. Auch Auskünfte an das Grundbuchamt über die Hypothekenbelastung von Grundstücken und Immobilien müssen kostenlos erteilt werden.

Nach europäischem Recht dürfen Auslandsüberweisungen in die EU-Zone nicht teurer sein als Inlandsüberweisungen. Für das Zusenden von Kontoauszügen darf die Bank allerdings Portogebühren verlangen. Die Kunden müssen aber die Möglichkeit haben, kostenlos an ihre Auszüge zu kommen, sei es am Automat oder am Schalter. Für fälschlich abgezogene Bankgebühren gilt übrigens eine Verjährungsfrist von drei Jahren, innerhalb die der Kunde zuviel gezahlte Gebühren zurückfordern muss, um seinen Anspruch nicht zu verlieren. Bereits gezahlte Jahresgebühren kann der Kunde zurückfordern, wenn er den Kontovertrag vorzeitig kündigt.

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