Kostenersatz bei Anfragen der Finanzbehörde

02.05.2007
Von jlp 
Die Bank darf für die bloße Vorlage von Unterlagen keine Gebühren erheben.

Wenn ein Steuerpflichtiger bei der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend mitwirkt, können Finanzämter und Steuerfahndungsstellen auch bei seiner Bank bzw. Sparkasse Auskünfte einholen und Unterlagen, zum Beispiel Kontoauszüge, Depotauszüge, Darlehensverträge etc. anfordern.

Der dabei anfallende Verwaltungsaufwand ist den Kreditinstituten von den Finanzbehörden allerdings nur dann zu vergüten, wenn sie zur Erteilung von Auskünften herangezogen wurden. Für die bloße Vorlage von Unterlagen ist ein Kostenersatz gesetzlich nicht vorgesehen.

Muss erst noch ermittelt werden, ob überhaupt eine Bankverbindung besteht oder ob neben einem benannten Konto noch weitere Geschäftsbeziehungen geführt werden oder muss nachgeschaut werden, ob Verträge oder andere interessierende Unterlagen vorhanden sind, so verlangt das Finanzamt mehr als eine bloß mechanische Hilfstätigkeit.

Bei einem solchen Ersuchen handelt es sich um ein typisches kombiniertes Auskunfts- und Vorlageverlangen, das nach der Abgabenordnung einen Anspruch auf Kostenersatz gibt. Bundesfinanzhof, Az.: VII R 29/05 (jlp/mf)

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