Krankheitsbedingte Kündigung

30.10.2003

Eine krankheitsbedingte Kündigung setzt voraus, dass bei Ausspruch der Kündigung hinsichtlich der künftigen Entwicklung eine negative Prognose objektiv begründet ist. Dies ist der Fall, wenn eine vom Arbeitgeber veranlasste amtsärztliche Untersuchung zu dem Ergebnis kommt, dass auf nicht absehbare Zeit Arbeitsunfähigkeit bestehe und von einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist.

Diese Prognose wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in einem späteren, um die Erwerbsunfähigkeitsrente vor dem Sozialgericht geführten Rechtsstreit ein vom Sozialgericht gehörter Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dem Arbeitnehmer sei eine vollschichtige berufliche Tätigkeit durchaus zuzumuten. Für die Beurteilung der Kündigung kommt es auf den Kenntnisstand des Arbeitgebers bei Zugang der Kündigung an. Die spätere Entwicklung des Krankheitsverlaufs ist insoweit grundsätzlich unbeachtlich. Sie kann nur dann erheblich werden, wenn der Arbeitgeber sie voraussehen oder zumindest nicht für ganz unwahrscheinlich halten konnte (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 3 Sa 651/01). (jlp)

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