Kündigung

02.11.1999

Eine unerlaubte Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen im selben Wirtschaftsbereich des Arbeitgebers rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Dabei ist es völlig unerheblich, ob dem Arbeitgeber ein konkreter Schaden entstanden ist oder ob direkt Kunden des Arbeitgebers abgeworben wurden. Da in einem solchen Fall der persönliche Vertrauensbereich empfindlich gestört ist, ist eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zulässig und auch verhältnismäßig (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 9 Sa 949/97). (jlp)

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