Kündigung gegen Schwangere aufgehoben

26.09.2002

Schwangere Arbeitnehmerinnen sind auch nach erheblichem Fehlverhalten am Arbeitsplatz nicht ohne weiteres kündbar. Damit wurde die Klage einer Arzthelferin gegen eine Praxis bestätigt und die Kündigung für unwirksam erklärt. Die Frau war eines Tages von ihrer Arbeitsstelle spurlos verschwunden. Erst einige Tage später übermittelte sie einer Kollegin eine so genannte "SMS"-Nachricht über Mobiltelefon, sie sei krank. Nach mehreren Wochen teilte sie dem Arzt dann mit, dass bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt worden sei. Einem Einigungsgespräch blieb sie ebenfalls fern, was den Arbeitgeber dann veranlasste, ihr fristlos zu kündigen. Das Arbeitsgericht hob die Kündigung auf, da bei Schwangeren grundsätzlich vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle einzuholen ist. Dies hatte der Arzt versäumt. (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Az.: 4 Ca 7321/01). (jlp)

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