Kündigung wegen Schlechtleistung

01.11.2001

Schlechtleistungen des Arbeitnehmers rechtfertigen - soweit es sich nicht um einmalige, jedem einmal passierende Vorfälle handelt - nach vorheriger Abmahnung eine ordentliche Kündigung. Auch wenn grundsätzlich von einem individuellen Leistungsmaßstab eines Arbeitnehmers auszugehen ist, so ist er arbeitsvertraglich verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten unter Anpassung der ihm möglichen Fähigkeiten ordnungsgemäß zu verrichten.

Setzt der Arbeitnehmer aber auch nach Abmahnung sein vertragswidriges Verhalten fort oder kommt es in der Folgezeit zu Wiederholungsfällen, so ist regelmäßig die Prognose gerechtfertigt, dass der Arbeitnehmer sich auch künftig nicht vertragsgetreu verhalten wird. Die Voraussetzungen für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses liegen dann vor (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 18 Sa 463/00). (jlp)

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