Kündigung zu spät erhalten

15.07.2004

Ein Arbeitnehmer kann auch dann noch gegen seine Kündigung klagen, wenn ihm das Kündigungsschreiben von einem Familienmitglied erst nach Ablauf der Klagefrist weitergegeben wird. Das entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.

Im verhandelten Fall hatte die Mutter eines Arbeitnehmers das Kündigungsschreiben anstelle ihres Sohnes entgegengenommen. Sie steckte das Schreiben in ihre Handtasche und händigte es ihrem Sohn erst nach Ablauf der Klagefrist(drei Wochen) aus. Der Arbeitnehmer sei für die Vergesslichkeit der Angehörigen nicht verantwortlich, so die Richter. Die Kündigungsschutzklage werde deshalb zugelassen.

Az. 8 Ta 17/04

Bärbel Zöger

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