Kündigungsausschluss ist auf Lebenszeit möglich

10.05.2004
Arbeitgeber, die mit einem Arbeitnehmer einzelvertraglich für einen längeren Zeitraum das Recht auf ordentliche Kündigung ausschließen, müssen sich an diese Vereinbarung halten. Sie können nicht einfach "aussteigen", und zwar noch nicht einmal dann, wenn die ordentliche Kündigung auf Lebenszeit des Mitarbeiters ausgeschlossen wurde.

Arbeitgeber, die mit einem Arbeitnehmer einzelvertraglich für einen längeren Zeitraum das Recht auf ordentliche Kündigung ausschließen, müssen sich an diese Vereinbarung halten. Sie können nicht einfach "aussteigen", und zwar noch nicht einmal dann, wenn die ordentliche Kündigung auf Lebenszeit des Mitarbeiters ausgeschlossen wurde.

Solche Vereinbarungen knebeln den Arbeitgeber nicht in "sittenwidriger Weise" so, dass sie nach § 138 BGB von vornherein unwirksam wären (BAG vom 25.3.2004 - 2 AZR 153/03), darauf weist der Fachinformationsdienst "Personalleiter.de" hin. Arbeitsverträge für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre ohne Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber werden vom Gesetzgeber ausdrücklich als zulässige Vertragsgestaltung angesehen (§ 15 Abs. 4 TzBfG).

Wird die Weiterbeschäftigung auf Lebenszeit des Arbeitgebers unzumutbar, besteht immer noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB). (mf)

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