Kündigungsrecht

09.09.1999

Ist ein Arbeitnehmer kurz nach einem Streit mit dem Arbeitgeber krankgeschrieben worden, so rechtfertigt der bloße Verdacht, daß die Krankheit vorgetäuscht worden ist, keine fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber muß vielmehr beweisen, daß nur eine vorgetäuschte Krankheit vorliegt. Zumindest muß er durch Tatsachen das ärztliche Attest in seiner Beweiskraft erschüttern. Dies kann der Arbeitgeber beispielsweise dadurch, daß er dem Arbeitnehmer nachweist, daß dieser während der Krankheitszeit sich in Gaststätten aufgehalten, zu Tanzveranstaltungen gegangen ist oder sportliche Aktivitäten entfaltet hat. Kann er diesen Beweis nicht führen, scheidet eine fristlose Kündigung aus (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Az.: 7 Ca 3709/98). (jlp)

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