Kündigungsschutzklage: Fristverlängerung bei Krankheit?

13.05.2003
Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine arbeitsrechtliche Kündigung, muss der Arbeitnehmer, will er sich dagegen wehren, fristgerecht Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Ist der Arbeitnehmer erkrankt, kann eine verspätete Kündigungsschutzklage auch noch nachträglich zugelassen werden, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich wegen dieser Krankheit an einer rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war. Solange allerdings Krankheitsverlauf oder Behandlungsmethode dem nicht entgegenstehen, besteht kein durchschlagender Grund, selbst einen Krankenhauspatienten von der Anforderung freizustellen, sich nötigenfalls telefonisch beraten zu lassen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 15 Ta 343/02). (jlp)

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine arbeitsrechtliche Kündigung, muss der Arbeitnehmer, will er sich dagegen wehren, fristgerecht Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Ist der Arbeitnehmer erkrankt, kann eine verspätete Kündigungsschutzklage auch noch nachträglich zugelassen werden, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich wegen dieser Krankheit an einer rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war. Solange allerdings Krankheitsverlauf oder Behandlungsmethode dem nicht entgegenstehen, besteht kein durchschlagender Grund, selbst einen Krankenhauspatienten von der Anforderung freizustellen, sich nötigenfalls telefonisch beraten zu lassen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 15 Ta 343/02). (jlp)

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