Lieferservice für Möbel an Sonn- und Feiertagen

15.03.2001

Eine Auslieferung von Möbeln auch an Sonn- oder Feiertagen stellt eine Verletzung der jeweils einschlägigen landesrechtlichen Gesetze zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe dar. Kündigt ein Möbelhaus eine solche Leistung in seinem Werbeprospekt an, dann ist diese Werbung unzulässig und wettbewerbswidrig, weil sich das Möbelhaus gegenüber der gesetzestreuen Konkurrenz einen wesentlichen Marktvorteil verschafft. Die Ankündigung eines "Lieferservices rund um die Uhr" jedoch wird von einem informierten Durchschnittskunden nicht als Auslieferung auch an Sonn- oder Feiertagen verstanden und ist deshalb insoweit wettbewerbsrechtlich unbedenklich (Landgericht Memmingen, Az.: 2 H O 269/00). (jlp)

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