Link auf Website eines Konkurrenten ist gesetzeswidrig

12.07.2001
Durch die Verknüpfung einer Website mit den Seiten eines Mitbewerbers mittels eines Hyperlinks wird beim Internet-Nutzer der Eindruck erweckt, es bestünden geschäftliche Verbindungen. Dies kann sich für den Mitbewerber nachteilig und behindernd auswirken und verstößt laut einem Urteil des Landgerichts Hamburg gegen Paragraph 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

A und B sind Konkurrenten auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Unterhaltungssoftware. A vertreibt ein Computerspiel mit dem Titel "Bundesliga Manager", B vertreibt ebenfalls ein Computerspiel, es heißt "Bundesliga Stars 2000". Im Juni 2000 stellte A fest, dass B eine Internet-Domain betreibt. Die Domain ist bisher nicht mit einer eigenen inhaltlich gestalteten Homepage ausgestattet worden. Vielmehr gelangt der Internet-Nutzer auf die Homepage der amerikanischen Muttergesellschaft von B. Bei Eingabe des Stichwortes Bundesliga auf dieser Homepage erscheint der von B vertriebene Titel "Bundesliga Manager" als Suchergebnis. Bei Anklicken des Titels wird der Internet-Nutzer auf Grund eines geschalteten Links auf die Internet-Seite von A geschaltet. A beanstandete in einem Abmahnschreiben diesen Link und forder-te von B die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Das Landgericht Hamburg befand die Klage als begründet, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem klagenden Unternehmen zu. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich aus Paragraph 1 UWG. Durch den beanstandeten Link in der Website der Muttergesellschaft von B leitet diese unmittelbar auf die Website von A über. Dadurch wird beim Internet-Nutzer der Eindruck erweckt, es bestünden geschäftliche Verbindunge und B sei berechtigt, die Besucher von seiner Website auf das Angebot von A zu lenken. Die Herstellung einer solchen Verbindung kann sich für das klagende Unternehmen A als nachteilig und behindernd auswirken. Gerade vor dem Hintergrund, dass B Wettbewerberin von A ist und ein Computerspiel zum Bundesligageschehen mit einem durchaus ähnlichen Titel herausbringt, macht das Interesse von A plausibel, nicht mit B in Verbindung gebracht zu werden.

Die Entscheidung überrascht. Denn die bisherige Rechtsprechung (OLG Düsseldorf) hatte sich bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Verknüpfung von Web-Seiten von folgendem Grundsatz leiten lassen: Wer Web-Seiten ins Netz stellt, muss mit Verweisen rechnen und ist hiermit einverstanden. Dies gelte vor allem dann, wenn die Seite Werbung enthält. Die Verknüpfung der Seiten liege im Interesse der werbenden Person.

Der Hintergrund dieser Grundregel ergibt sich aus der Anordnung der Inhalte des World Wide Web: Es entspricht der typischen Nutzung des Internet, von der Seite eines Anbieters zu der Seite eines anderen Anbieters weiterzusurfen. Die Funktion "Links" stellt ein klassisches Element der Navigationsleis-te auch kommerzieller Web-Seiten dar, der Nutzer kann hier weitere Informationen zu der Website finden. Wer Seiten ins Internet stellt, ist geradezu darauf angewiesen, dass Anbieter anderer Seiten Links auf seine Inhalte bereithalten.

Die vorliegende Entscheidung des Landgerichts Hamburg scheint allerdings von der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Hyperlinks auf die Seiten eines Wettbewerbers auszugehen - ein Ergebnis, das vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung befremdlich erscheint und dessen Urteilsgründe nicht überzeugen. Denn beim Nutzer entsteht bei der Betätigung eines Hyperlinks mitnichten der Eindruck, dass der Verknüpfung unterschiedlicher Seiten stets auch eine Geschäftsbeziehung der Betreiber zugrunde liegt.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat nun die Möglichkeit, diese Entscheidung zu korrigieren und weitere Kriterien für die Frage der wettbewerbsrechtlichen Grenzen der Verknüpfung von Web-Seiten zu entwickeln (Landgericht Hamburg, Az.: 312 606/00; nicht rechtskräftig).

Die Autoren Robert Niedermeier und Verena van der Auwera sind Mitglieder der E-Business-Gruppe bei Pricewaterhouse Coopers Veltins Rechtsanwaltgesellschaft mbH in München.

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