Massagen sind kein Extralohn

13.05.2004

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Massagen, die Arbeitnehmern auf Kosten ihrer Firma verabreicht werden, nicht notwendig als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer unterliegen.

Ein mittelständisches IT-Unternehmen hatte einen Masseur beauftragt, von dem sich jeder Mitarbeiter im Betrieb massieren lassen konnte. Der Masseur kam einmal in der Woche, die Dauer der einzelnen Massage belief sich auf zirka 15 Minuten. Einige Mitarbeiter nahmen die Massagen regelmäßig in Anspruch, andere dagegen nur selten, und einige Mitarbeiter machten von der Möglichkeit gar keinen Gebrauch.

Finanzamt kontra BFH

Das zuständige Finanzamt betrachtete die Aufwendungen für die Massagen als Arbeitslohn und unterwarf sie der Lohnsteuer. Der BFH war nun aber der Auffassung, dass der einem Arbeitnehmer aus einer Maßnahme des Arbeitgebers erwachsende Vorteil dann nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein kann, wenn die Maßnahme einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers entgegenwirkt. Das eigene Interesse des Arbeitnehmers an einer Erlangung des Vorteils könne sich als "zu vernachlässigende notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen" erweisen.

Die Häufigkeit entscheidet

Im Streitfall komme es deshalb entscheidend darauf an, wie häufig bei ganztags an Bildschirmarbeitsplätzen tätigen Arbeitnehmern mit körperlichen, die Arbeitsleistung beeinträchtigenden Beschwerden und Fehlzeiten infolge der Arbeitsbedingungen zu rechnen sei. Ferner sei zu berücksichtigen, ob die verabreichten medizinischen Massagen besonders dazu geeignet gewesen seien, möglichen, mit der Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen verbundenen Beschwerden - vorbeugend - entgegenzuwirken und gegebenenfalls krankheitsbedingte Arbeitsausfälle zu verhindern. Az. VI R 177/99

Marzena Fiok

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