Ein Unternehmen, das mit dem Slogan: "Heute zahlt Deutschland keine MwSt - Alle Produkte dadurch 16 Prozent billiger!" wirbt, handelt wettbewerbswidrig, wenn es für den Ausgangspreis einen höheren Preis zugrunde legt, als dieser wenige Tage vor der Werbung tatsächlich verlangt wurde. Der Verbraucher wird so in die Irre geführt, weil er der Meinung ist, dass er mit dem jetzt angebotenen Rabatt die Ware besonders günstig erwirbt, tatsächlich aber den marktüblichen Preis bezahlt, weil der Preis für dieses Produkt erst kurz vor der beanstandeten Werbung hochgesetzt wurde. Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 6 U 227/05 (jlp/mf)
06.12.2006
Von jlp
Wer mit einem Rabatt wirbt, darf den Preis nicht wenige Tage vor der Werbung entsprechend erhöht haben.