Mitbestimmungsrecht

06.04.1999

Betriebsräte haben einen Anspruch auf Mitbestimmung darüber, ob Nachtarbeit durch Freizeit oder einen Lohnzuschlag ausgeglichen werden soll. Der im Arbeitszeitgesetz vorgesehene Ausgleich von Nachtarbeit durch "eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage" einerseits oder "einen angemessenen Zuschlag auf den Lohn" andererseits ist sowohl eine Frage des Gesundheitsschutzes als auch der betrieblichen Lohngestaltung und deshalb mitbestimmungspflichtig. Allerdings gilt dies nur, wenn tarifvertraglich keine Ausgleichsmöglichkeit festgeschrieben ist. (Bundesarbeitsgericht, 1 ABR 16/97). (jlp)

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