Nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer stellt Masseverbindlichkeit dar

04.01.2008
In mehreren Entscheidungen musste sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befassen, ob die nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer zu der Masseverbindlichkeit zu zählen ist.

In mehreren Entscheidungen musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage befassen, ob die nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer auch dann Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) ist, wenn sich das Fahrzeug - obschon nach wie vor auf den Insolvenzschuldner zugelassen - nicht mehr in seinem Besitz befindet oder vom Insolvenzverwalter aus der Masse freigegeben wurde. Der BFH hat diese Frage in zwei Grundsatzurteilen vom 29. August 2007 IX R 4/07 und IX R 58/06 bejaht.

Der BFH entnimmt dem Kraftfahrzeugsteuergesetz seit seinem Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49 die unwiderlegliche Vermutung, dass das Fahrzeug von demjenigen, für den es zugelassen ist, gehalten wird. Daran hält der BFH auch unter Geltung der InsO fest. Das unwiderlegbar rechtsvermutete Halten führt zu einer gesetzlich vermuteten Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugs "im Geschäft" des Schuldners und damit im Rahmen der Insolvenzmasse. Deshalb ist die nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer Masseverbindlichkeit. Daran ändert sich nichts, wenn der Insolvenzverwalter das Fahrzeug aus der Masse freigibt. Er ist vielmehr gehalten, den verkehrsrechtlich gebotenen Anzeige- und Mitteilungspflichten nachzukommen.

Das Finanzamt muss die nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter festsetzen, und zwar auch, nachdem dieser die Unzulänglichkeit der Masse angezeigt hat (IX R 58/06). (mf)

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