Namensrecht an Internet-Domain-Adresse?

12.12.1997
MÜNCHEN: Zwei Entscheidungen zum Namensrecht im Internet haben gezeigt, wie unterschiedlich die Gerichte zur Zeit noch mit der neuen "Materie" Internet umgehen. Dabei ist die Problematik höchst aktuell und aufgrund der Findigkeit einiger Kleinunternehmer gerade für Städte und größere Unternehmen von besonderer Brisanz.Das Kernproblem besteht in der Frage, ob dem als Domain-Adresse verwendeten Begriff eine Namensfunktion zukommt und daher über ñ 12 BGB ein Abwehranspruch gegen diejenigen besteht, die sich im Internet Adressen zuweisen lassen, die namensrechtlich bereits belegt sind.

MÜNCHEN: Zwei Entscheidungen zum Namensrecht im Internet haben gezeigt, wie unterschiedlich die Gerichte zur Zeit noch mit der neuen "Materie" Internet umgehen. Dabei ist die Problematik höchst aktuell und aufgrund der Findigkeit einiger Kleinunternehmer gerade für Städte und größere Unternehmen von besonderer Brisanz.Das Kernproblem besteht in der Frage, ob dem als Domain-Adresse verwendeten Begriff eine Namensfunktion zukommt und daher über ñ 12 BGB ein Abwehranspruch gegen diejenigen besteht, die sich im Internet Adressen zuweisen lassen, die namensrechtlich bereits belegt sind.

Das Landgericht Köln (Urteil vom 17. 12. 1996- 3 O 477/96) hatte sich mit einem Sachverhalt auseinander zu setzen, in dem ein Beklagter die Domain- Adresse "Kerpen.de" reservieren ließ. Die Stadt Kerpen klagte darauf hin auf Unterlassung, da sie der Meinung war, der Begriff Kerpen gehöre namensrechtlich zu ihr.

Das Landgericht Köln urteilte, daß Adressen im Internet keine Namensfunktion im Sinne von ñ 12 BGB hätten und wies die Klage ab. Nach Ansicht der Kammer könne an eine Namensfunktion einer Internet- Domain -Adresse nur gedacht werden, wenn der an das Internet angeschlossene Benutzer in der Verwendung der gewählten Buchstabenkombination einen Hinweis auf die Person des Namensträgers, hier die Stadt Kerpen, sehen müßte.

Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Zahlen- und Buchstabenkombinationen für die Domain-Adresse frei wählbar sind.

Das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 26. 2 1997-2/06 O 663/96) gab dagegen einer gleich gelagerten Klage statt. Nach seiner Entscheidung umfaßt das Namensrecht nach ñ 12 BGB auch das Recht, seinen Namen als Domain- Adresse im Internet für Deutschland zu nutzen. Die Klägerin, die die Buchstabenkombination "XXX" beim Deutschen Patentamt als Wort- und Bildmarke hat eintragen lassen, verlangte vom Beklagten die Unterlassung der Benutzung der bei dem Deutschen Network Information Center reservierten Internet- Domain-Adresse "http: //www. XXX.de" und bekam Recht.

Die Kammer erkannte der Klägerin ein Namensrecht an "XXX" zu. Indem der Beklagte die Domain- Adresse "http://www.XXX.de" für sich reservieren ließ, nehme er der Klägerin das Recht, sich unter dieser Adresse und damit unter ihrem eigenen Firmenschlagwort im Internet zu präsentieren.

Es bleibt abzuwarten, welchem Ansatz die Gerichte in Zukunft folgen werden. Interessengerecht scheint dabei eine Beurteilung im Sinne des Landgerichts Frankfurt. Schon heute stellt das Internet ein wichtiges Kommunikationsforum dar. Würde man Adressen, soweit sie einen Namen enthalten, einen namensrechtlichen Schutz versagen, führte dies zu Verwirrungen und Manipulationen, die aufgrund der Größe des Internet kaum wünschenswert wären.Dr. Stefanie Müller

Frau Dr. Stefanie Müller ist Rechtsanwältin in Hamburg.

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