Nebenkostennachzahlung nur mit Belegeinsicht

08.03.2001

Rechnet der Vermieter mit dem Mieter die Mietnebenkosten ab und verlangt der Mieter Einsicht in die abgerechneten Belege, kann der Mieter eine Betriebskostennachzahlung so lange verweigern, wie der Vermieter ihm die Einsicht in gerade diese Belege nicht gewährt. Nur so ist sichergestellt, dass die Betriebskostenabrechnung mit den tatsächlichen Ausgaben deckungsgleich ist und der Mieter auch nur die Kosten zahlt, die tatsächlich für ihn angefallen sind (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 10 U 160/97). (jlp)

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