Mit der am 8.12.2004 in Kraft getretenen Änderung der §§ 444, 639 BGB wird eine seit der Modernisierung des Schuldrechts bestehende Rechtsunsicherheit um die Zulässigkeit von Haftungsbeschränkungen für übernommene Garantien beseitigt.
Die Rechtsunsicherheit beruhte auf dem Wortlaut der beiden Normen. Danach konnte sich der Verkäufer beziehungsweise der Werkunternehmer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers beziehungsweise des Bestellers ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Teile der Literatur sahen hierin ein gesetzliches Verbot der Haftungsbeschränkung für Garantien.
Insbesondere beim Unternehmenskauf, wo Beschaffenheitsvereinbarungen einerseits und deren gleichzeitige Beschränkung andererseits gängige Praxis sind, führte dies vielfach zu komplizierten Klauseln, um das Vorliegen einer Garantie auszuschließen, oder zu einer Flucht ins ausländische Recht. Oft wurde auch versucht, eine Beschaffenheitsgarantie wegzuverhandeln, zumindest aber der Begriff "Garantie" vermieden.
Mit der Gesetzesänderung wird das Wort "wenn" durch das Wort "soweit" ersetzt. Zwar hat diese minimale Änderung in der Literatur schon wieder Kritik erfahren, aus dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung (BT-Drs 15/3483) geht aber nun klar hervor, dass eine Garantie von vornherein auch mit beschränktem Umfang vereinbart werden kann und dass ein Haftungssauschluss oder eine Haftungsbeschränkung nur in dem Umfang untersagt ist, indem hierfür eine Garantie übernommen wurde.
Die zulässige Beschränkung ist sozusagen Teil der Garantie selbst und bestimmt deren Inhalt. Inhalt und Umfang der Garantie sind dabei im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln; inhaltliche Begrenzungen der Garantie nach Art und Höhe sind möglich (zum Beispiel hinsichtlich der Haftungssumme, der aus der Garantie folgenden Ansprüche oder zeitlich).
Die geänderten Paragrafen sollen lediglich sicherstellen, dass die übernommene Garantie nicht an anderer Stelle ausgeschlossen oder beschränkt wird. Zulässig sind daher auch solche Haftungsbeschränkungen, die zwar an anderer Stelle vorgenommen werden, aber (inhaltlich) mit der übernommenen Garantie vereinbar sind.
Da die Änderung nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich nur der Klarstellung diene und nicht zu einer inhaltlichen Neuregelung führe, sei auch keine Übergangsregelung erforderlich. Damit sollen auch beschränkte Garantieversprechen, die zwischenzeitlich abgeschlossen wurden, Bestand haben.
Zusammenfassend können in Zukunft wieder die üblichen Garantien mit einer Haftungsbeschränkung vereinbart beziehungsweise von den Vertragspartnern eingefordert werden. Bei der Vertragsgestaltung sollte darauf geachtet werden, dass eine Haftungsbeschränkung Inhalt der Garantie selbst wird und nicht diese an anderer Stelle einschränkt. Daher sollte eine Beschränkung entweder unmittelbar im textlichen Zusammenhang mit der Garantie erfolgen, oder von der Garantieklausel ausdrücklich auf die Haftungsbeschränkung an anderer Stelle verwiesen werden.