Privatnutzung Firmenwagen

Neues zur Ein-Prozent-Regelung

10.12.2010
Umsatzbesteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines der Firma zugeordneten Fahrzeugs
Bei Privatnutzung eines Firmenautos sind umsatzsteuerliche Vorschriften zu beachten.
Bei Privatnutzung eines Firmenautos sind umsatzsteuerliche Vorschriften zu beachten.
Foto: Daimler


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat soeben entschieden, dass die Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw entweder pauschal in Anlehnung an die ertragsteuerliche sog Ein-Prozent-Regelung oder aber nach den tatsächlichen Kosten durchzuführen ist.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die am 22. September 2010 veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 2010 - XI R 32/08.

Die nichtunternehmerische Nutzung eines zum Unternehmen gehörenden Pkw unterliegt der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage für die Steuer sind grundsätzlich die anteilig auf die Privatnutzung entfallenden Kosten, soweit sie zum Abzug von Vorsteuern berechtigt haben. Aus Vereinfachungsgründen gestattet es die Finanzverwaltung aber, den zu versteuernden Betrag in Anlehnung an die ertragsteuerlich zulässige Ein-Prozent-Methode zu ermitteln. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird monatlich ein Prozent des Listenpreises des Pkw als Entnahme behandelt.

Im Streitfall hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für die private Kfz-Nutzung ihres Gesellschafters bei der Umsatzsteuer eine unentgeltliche Wertabgabe (früher: Eigenverbrauch) in Höhe von 823,19 Euro erklärt, die sie wie folgt ermittelt hatte: Ertragsteuerrechtlicher Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. Ein-Prozent-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (hier: Listenpreis in Höhe von 66.410 Euro x 1 % x 12 Monate = 7.969,20 Euro) x 64,56 % = 5.144,91 Euro x 16 % Umsatzsteuer (das war der im Streitjahr 2003 geltende Regelsteuersatz) = 823,19 Euro. Der dabei angesetzte Prozentsatz von 64,56 folgte aus einer Aufstellung der konkret entstandenen Pkw-Kosten nach solchen, die vorsteuerbehaftet waren, und solchen, die dies nicht waren.

Der BFH billigte die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung, hielt allerdings die Kombination verschiedener Methoden der Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage nicht für statthaft, so Passau.

Er entschied, dass ein Unternehmer nicht von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. Ein-Prozent-Regelung ausgehen und sodann den prozentualen Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Kosten ermitteln dürfe.

Passau empfiehlt, die Entscheidung zu beachten und ggf. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.pani-c.de und www.duv-verband.de

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