Häufiger Streitpunkt

Nicht jede Mieterhöhung ist erlaubt

14.09.2010
Will der Vermieter den Mietzins erhöhen, muss es klare Regeln zum Grund und zur Höhe beachten.

Eine Mieterhöhung sollte man immer genau prüfen, bevor man als Mieter zustimmt und den Dauerauftrag anpasst. Wann, aus welchem Grund und in welcher Höhe darf der Vermieter den Mietzins erhöhen? Dafür gibt es klare Regeln:

Die Mieterhöhung muss zunächst drei Formvoraussetzungen erfüllen. Der Vermieter muss die Mieterhöhung schriftlich mitteilen - per Brief, Fax oder auch per E-Mail. Außerdem muss er den geforderten höheren Mietzins ausdrücklich mit einer Anpassung an ortsübliche Mietpreise begründen. Drittens dürfen zwischen der letzten und der aktuellen Mieterhöhung nicht weniger als 15 Monate vergangen sein. Ist einer dieser Punkte nicht erfüllt, ist die Mietsteigerung schon aus Formgründen nicht wirksam.

Kritischer ist die Frage, um welchen Betrag die Miete angehoben werden darf. Entscheidend sind hier die sogenannten Kappungsgrenzen. Erstens darf die Miete nicht über die ortsüblichen Werte steigen, zweitens darf sie innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent erhöht werden. Welche Miete "ortsüblich" ist, lässt sich aus dem Mietspiegel der Stadt oder Gemeinde ablesen. Der gibt die am Wohnort übliche Miete in Abhängigkeit von Baujahr, Lage und Ausstattung der Wohnung an.

Über die richtige Bewertung der Wohnung anhand des Mietspiegels kommt es häufig zu Differenzen zwischen Mieter und Vermieter. Besondere Regeln gelten nach Modernisierungen: Hat der Vermieter bspw. durch Einbau neuer, hochwertiger Türen und Fenster eine Verbesserung der Wärmedämmung vorgenommen, kann er bis zu elf Prozent der entstandenen Kosten jährlich auf seine Mieter umlegen - allerdings nur, wenn es sich um eine echte Modernisierung handelt. Maßnahmen, die nur der Erhaltung, nicht aber der Verbesserung der Bausubstanz dienen, sind keine Modernisierungen. Das gilt etwa für fällige Neuanstriche, Dachreparaturen oder den Austausch in die Jahre gekommener Fußböden.

Nach einer Mieterhöhung hat der Mieter zwei Monate Bedenkzeit und außerdem ein Sonderkündigungsrecht unabhängig von der im Mietvertrag vereinbarten Kündigungsfrist. Stimmt der Mieter der Erhöhung nicht zu, muss der Vermieter klagen. Wegen der hohen Streitwerte lohnt sich in jedem Fall eine Rechtsschutzversicherung - sowohl für Mieter wie auch für Vermieter.

Quelle: www.moneytimes.de

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