Notebook wird wie Pelz behandelt

30.11.2000

Bei einem Notebook handelt es sich um einen Wertgegenstand im Sinne der Allgemeinen Versicher-ungsbestimmungen für eine Reise-gepäckversicherung. Zwar fällt ein solcher Computer nicht unter die dort aufgeführten Wertgegenstän-de wie z.B. Pelze, doch ist dieser einem Wertgegenstand gleichzusetzen. Führt der Versicherungs-nehmer einen solchen Wertgegen-stand nicht in seinem persönlichen Gewahrsam sicher mit sich, dann braucht die Versicherung bei ei-nem Diebstahl keinen Schadener-satz zu leisten. Die ist z.B. der Fall, wenn der Versicherungsnehmer das Notebook im Zugabteil belässt, während er die Toilette aufsucht. Hier liegt kein Gewahrsam vor. Der Versicherte hätte das Notebook mit auf die Toilette nehmen müssen (Landgericht Saarbrücken, Az.: 13 AS 83/99). (jip)

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