Form der Kündigung

Nur das geschriebene Wort zählt

20.02.2008
Rechtsanwalt Dr. Christian Salzbrunn über ein neues Urteil zur Schriftformerfordernis bei Kündigungen.

Gemäß § 623 BGB muss die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung schriftlich erfolgen. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist von vornherein unwirksam. Aus dem § 126 BGB folgt ferner, dass das Kündigungsschreiben persönlich und eigenhändig vom Aussteller unterschrieben sein muss.

Oft werden Schriftstücke heutzutage aber nicht mehr mit dem vollen Namen unterzeichnet, sondern lediglich mit einem kurzen Namenszeichen paraphiert. Das Bundesarbeitsgericht hatte nun am 24.01.2008 über die Rechtsfrage zu befinden, wie eine rechtsgültige Unterschrift für eine arbeitsrechtliche Kündigung gestaltet sein muss.

In dem Urteil stellte das BAG klar, dass lediglich die Paraphierung mit einem Namenskürzel keine ordnungsgemäße Unterzeichnung darstellt und somit für eine arbeitsrechtliche Kündigung nicht ausreicht. Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB ist nach Ansicht der Richter nur dann gewahrt, wenn das Schreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist und die Unterschrift gleichzeitig auch die Person des Ausstellers erkennbar macht. Insoweit sei erforderlich, dass aus dem äußeren Erscheinungsbild der Unterschrift hervorgeht, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Andererseits betonten die Richter aber auch, dass hierbei ein großzügiger Maßstab anzulegen sei. Insoweit solle es gerade nicht auf die Lesbarkeit der Unterschrift ankommen. Es reiche vielmehr aus, wenn die Unterschrift insgesamt als Namenszug erkennbar ist (BAG, Urteil vom 24.01.2008, Az.: 6 AZR 519/07).

Diese aktuelle Entscheidung des BAG zeigt wieder einmal, mit welcher hohen Sorgfalt eine arbeitsrechtliche Kündigung vorzubereiten ist.

Der Autor: Dr. Christian Salzbrunn arbeitet als Rechtsanwalt in Düsseldorf. Zu seinen Tätigkeits-schwerpunkten zählen das Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht sowie die Themen Insolvenz und Inkasso. Kontakt und weitere Informationen: Telefon +49 (0)2 11/1 75 20 89-0, Telefax +49 (0)2 11/1 75 20 89-9, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de (mf)

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