Nur der kürzeste Weg ist versichert

15.06.2000

Es besteht kein Unfallversicherungs-Schutz bei einer irrtümlichen Abweichung vom Heimweg, wenn wegen einer Unterhaltung von Fahrer und Beifahrer mehrere Autobahnausfahrten verpasst werden. Der Weg, den der Versicherte zurücklegt, muss wesentlich dazu dienen, nach Beendigung der Betriebstätigkeit die Wohnung zu erreichen, wobei es sich dabei grundsätzlich um den unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Ort der Tätigkeit handeln muss. Irrtümliche Umwege unterliegen im begrenzten Maße noch der gesetzlichen Unfallversicherung. Werden aber wie hier gleich mehrere Autobahnausfahrten verpasst, dann führt dieses Verhalten zum Ausschluss des Versicherungsschutzes (Bundessozialgericht, Az.: B 2 U 4/97 R). (jlp)

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