Offensichtlich falsche Preisangabe im Web nicht bindend

11.10.2004
Eine offensichtlich falsche Preisangabe im Internet-Handel ist für den Verkäufer rechtlich nicht bindend. Er hat bei solchen Irrtümern auf jeden Fall ein Anfechtungsrecht. Das berichtet unsere Schwesterpublikation Tecchannel unter Berufung auf die „Neue Juristische Wochenschrift“ (Ausgabe 36/2004) zu einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az.: 13 U 165/03). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Kunden gegen ein Versandhaus ab. Das Unternehmen hatte auf seiner Internetseite Speichermodule für den PC zum Einzelpreis von 1,88 Euro angeboten. Der Kläger bestellte 99 Stück und erhielt per E-Mail auch eine Auftragsbestätigung. Später erklärte das Warenhaus die Anfechtung des Vertrags wegen eines Übermittlungsfehlers. Das Komma sei beim Preis um zwei Stellen zu weit nach links gerückt. Das OLG erkannte diesen Anfechtungsgrund an. Denn das Unternehmen habe ein Angebot zu diesem Preis niemals abgeben wollen. Schadensersatzansprüche des Klägers verneinten die Richter ebenfalls, da nicht ersichtlich sei, welcher Schaden ihm denn entstanden sein sollte. (cm)

Eine offensichtlich falsche Preisangabe im Internet-Handel ist für den Verkäufer rechtlich nicht bindend. Er hat bei solchen Irrtümern auf jeden Fall ein Anfechtungsrecht. Das berichtet unsere Schwesterpublikation Tecchannel unter Berufung auf die „Neue Juristische Wochenschrift“ (Ausgabe 36/2004) zu einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az.: 13 U 165/03). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Kunden gegen ein Versandhaus ab. Das Unternehmen hatte auf seiner Internetseite Speichermodule für den PC zum Einzelpreis von 1,88 Euro angeboten. Der Kläger bestellte 99 Stück und erhielt per E-Mail auch eine Auftragsbestätigung. Später erklärte das Warenhaus die Anfechtung des Vertrags wegen eines Übermittlungsfehlers. Das Komma sei beim Preis um zwei Stellen zu weit nach links gerückt. Das OLG erkannte diesen Anfechtungsgrund an. Denn das Unternehmen habe ein Angebot zu diesem Preis niemals abgeben wollen. Schadensersatzansprüche des Klägers verneinten die Richter ebenfalls, da nicht ersichtlich sei, welcher Schaden ihm denn entstanden sein sollte. (cm)

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