Online-Auktion: Käufer darf sich auf Foto verlassen

12.08.2004
Wenn bei einer Online-Auktion weder auf den Fotos noch in der Beschreibung auf einen Mangel hingewiesen wird, darf der Käufer auch von einem intakten Zustand der Ware ausgehen.

Wenn bei einer Online-Auktion weder auf den Fotos noch in der Beschreibung auf einen Mangel hingewiesen wird, darf der Käufer auch von einem intakten Zustand der Ware ausgehen.

Da bei der Internet-Auktion eine vorherige intensive Besichtigung des Kaufobjektes nicht möglich sei, sei auch nicht davon auszugehen, dass dem Käufer der Mangel aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei, so das Landgericht Trier (Landgericht Trier, Az. 1 S 21/03). (mf)

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