Persönlichkeitsrechte verletzt

25.09.2003

Die Übersendung nicht verlangter Werbung per SMS stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers dar. Dies jedenfalls dann, wenn der Empfänger hierzu nicht ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat oder wenn dies im geschäftlichen Verkehr nicht ausnahmsweise zu vermuten ist. Ist das Mobiltelefon eingeschaltet, etwa weil sein Besitzer für private Anrufe und für private SMS-Mitteilungen erreichbar sein will, so ertönt beim Eingang einer SMS ein kürzerer oder längerer Signalton. Bereits darin liegt ein aktives Eindringen in die Privatsphäre, die insoweit mit einem Telefonanruf vergleichbar ist und die SMS-Werbung von der Brief- und der E-Mail-Werbung unterscheidet.

Anders als bei einer eingehenden E-Mail erkennt der Empfänger an Hand des zugleich erscheinenden Briefsymbols nicht den Absender der SMS, sondern er gelangt je nach Menü des Mobiltelefons nach Drücken einer Taste sofort in den Text der SMS oder in den Ordner "Posteingang". Eine Betreff- oder Absenderzeile, wie bei einer E-Mail im Posteingangsordner der Mailbox, gibt es hier nicht.

Die Absenderdaten wie Name, Mobilfunknummer und Sendedatum stehen regelmäßig am Ende des Textes einer SMS, sodass der Empfänger grundsätzlich zu deren Lektüre gezwungen ist. Der SMS-Versender kann daher erfolgreich auf Unterlassung verklagt werden (Landgericht Berlin, Az.: 15 O 420/02; nicht rechtskräftig). (jlp)

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