Pflichten bei Pachtende

26.10.2000

Die Verpflichtung des Pächters, bei Vertragsende das Pachtobjekt im Zustand wie bei Vertragsbeginn zurückzugeben, umfasst die Beseitigung von Einrichtungen oder Aufbauten, mit denen er oder sein Rechtsvorgänger die Pachtsache während der Vertragszeit versehen hat, grundsätzlich auch dann, wenn diese mit Zustimmung des Verpächters vorgenommen worden sind. Erfüllt der Pächter diese Pflichten nicht, dann muss der Verpächter seine Schadenersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen, weil seine Ansprüche sonst verjährt sind (Oberlandesgericht Köln, Az.: 19 U 259/97). (jlp)

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